Gesetzesänderung verschärft Regelungen für Datenschutz in Unternehmen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 3. Juli nunmehr doch noch die 2. Datenschutznovelle als absoluten Schnellschuss auf dem Weg gebracht. Die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes bringen für die praktische Arbeit der Unternehmen erhebliche Konsequenzen mit sich. Die Gesetzesänderungen sollen bereits am 1.September 2009 in Kraft treten. Für einige Regelungen wird es jedoch lange Übergangsfristen geben.

Die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben für die praktische Arbeit der Unternehmen jedoch nicht ohne Folgen und hinterläßt z.Zt. viele offene Fragen:


§         Zum einen wurde die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erheblich verbessert. Er genießt nunmehr einen stärkeren Kündigungsschutz. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Abberufung als Datenschutzbeauftragter sind nur noch aus wichtigem Grund möglich. Zudem kann der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht vor Ablauf eines Jahres nach seiner Abberufung als Datenschutzbeauftragter gekündigt werden. Ferner hat er nunmehr einen gesetzlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Finanzierung seiner Fort- und Weiterbildungskosten.

 

§         Erhebliche Konsequenzen für die Unternehmen bringt eine Vorschrift des BDSG mit sich, die die Unternehmen bei Datenschutzvorfällen, wie z.B. beim Abhandenkommen von Passwort-, Login-, Konto- oder Gesundheitsdaten verpflichtet, nicht nur die Aufsichtsbehörden unverzüglich zu informieren, sondern auch die Betroffenen. Sofern aufgrund des Umfangs des Verstoßes erforderlich, hat die Information über den Datenschutzvorfall durch Anzeigen in mindesten zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen - über mindestens eine halbe Seite - zu geschehen, was eine selbst finanzierte, erhebliche Imageschädigung bedeutet.

 

§         Eine wichtige, im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht vorgesehene Änderung, betrifft jetzt die so genannte Dienstleisterkontrolle. Schon nach der alten Gesetzeslage müssen Unternehmen, die Daten einem Dritten zugänglich machen (sog. Near- & Offshore-IT-Outsourcing), durch Kontrollen und vertragliche Regelungen mit ihren Dienstleistern einen gesetzeskonformen Umgang des Dienstleisters mit ihren Daten gewährleisten. Die entsprechende Vorschrift des BDSG (§ 11 "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag - sog. Auftragsdatenverarbeitung") ist jetzt deutlich noch dahingehend verschärft worden, dass der Gesetzgeber den wesentlichen Inhalt des Dienstleistervertrages von gesetzseswegen vorschreibt. Die Unternehmen müssen dabei die Verträge mit ihren Dienstleistern einer datenschutzrechtlichen Überprüfung unterziehen und gegebenenfalls diese um die gesetzlichen Anforderungen ergänzen.

 

§         Die großspurigen Ankündigungen der Regierung allerdings im Rahmen des großen Datenschutzgipfels im September 2008 wurden nicht umgesetzt: Insbesondere das eigentliche Herzstück der Reform, das sog. Listenprivileg, das als Ursache für die Datenschutzskandale des letzten Jahres galt, wurde nicht abgeschafft. Das bedeutet, dass die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang weiterhin, ohne Einwilligung der Betroffenen - erlaubt- ist. Dabei handelt es sich um Daten wie der Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr oder Titel. Nur diese listenmäßige Zusammenfassung der Daten war und ist weiterhin privilegiert. Der Betroffene hat nur ein Widerspruchsrecht. Damit er dieses Recht besser als bisher ausüben kann, muss der Betroffene von der verantwortlichen Stelle über die Weitergabe und die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken in einer geeigneten und transparenten Form aufgeklärt werden. Ferner wurde eine zweijährige Dokumentationspflicht über die Herkunft bzw. die Weitergabe der Daten eingeführt. Die Betroffenen müssen über die gespeicherten Daten und ihrer Quelle informiert werden.

 

Kommentar: Listenmäßig erfasste Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr oder Titel sollen jetzt weiterhin ohne Einwilligung weitergegeben werden dürfen, sofern die Betroffenen über die Herkunft der Angaben informiert werden. Damit soll ihnen ermöglicht werden, einer solchen Weitergabe und Nutzung ihrer Daten wirksam zu widersprechen.  Dieses so gennante "Listenprivileg" war der Kernstreitpunkt in den Diskussionen um die "BDSG-Novelle II" zwischen Politik, Datenschützern, Versandhändlern und der werbetreibenden Wirtschaft.  Die gesamte Tele-Marketing und Call-Center-Branche tobt zwar z.Zt. - da jetzt erst einmal bis zu den ersten Grundsatzurteilen jede Menge rechtlicher Unklarheiten bestehen, was überhaupt noch gemacht werden darf und was nicht) 

 

§         Auch sollte eigentlich die Einführung eines Datenschutzsiegels für mehr Transparenz für die Verbraucher und zu Wettbewerbsvorteilen für die IT-Unternehmen sorgen. Das entsprechende Datenschutzauditgesetz (BDSAuditG) wird aber vorerst nicht kommen, da der bisherige Gesetzesentwurf als zu bürokratisch galt. Das Auditgesetz wird in die nächste Legislaturperiode vertagt; zunächst soll ein dreijähriges Pilotprojekt für eine Branche erfolgen.

 

§         Im Gegensatz zu der im Febr. 2009 noch von Innenminister Schäuble angekündigte  - und im Rahmen der Telekom-, Lidl- oder Mehdorn-Bahn-Skandale des letzten Jahres viel zitierten  - Arbeitnehmer-Datenschutz traute sich die Regierung nicht mehr heran. Im Bundesdatenschutzgesetz wurde lediglich zur Klarstellung die Zulässigkeit der Datenerhebung und –verarbeitung von Beschäftigtendaten neu geregelt. Die Politik plant jetzt erst in der nächsten Legislaturperiode eine Regelung des Datenschutzrechts für Beschäftigte anzugehen.

 

 

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