Neues Datenschutz-Gesetz beschlossen

Am frühen Abend des 3. Juli war es endlich so weit: Der deutsche Bundestag hat die Änderungen zum BDSG doch noch beschlossen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, beurteilt die neuen Regelungen insgesamt positiv.

 

Der deutsche Bundestag hat das neue Datenschutz-Gesetz beschlossen (Quelle:Deutscher Bundestag).

 

Ganz anders sieht die FDP die BDSG-Änderungen. Sie bezeichnet das Ergebnis in ihrem Entschließungsantrag als "krassen Fall gesetzgeberischen Versagens".

 

Aufgeweicht oder gestrichen

Grund für die harsche Kritik ist, dass zahlreiche Regelungen gekippt oder aufgeweicht wurden. Das betrifft z.B. das Datenschutzaudit, das komplett gestrichen wurde. Oder die ursprünglich geplante Einwilligungslösung, nach der Betroffene in jede Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecken hätten einwilligen sollen.

 

An diesem Punkt übt auch Schaar in seiner ansonsten eher zurückhaltenden Beurteilung Kritik: Die neue Regelung zur Datenweitergabe sehe so viele Ausnahmen vor, dass sich in der Praxis kaum etwas ändern werde.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte

2. Listenprivileg bleibt über Umwege erhalten: Formal wurde das Listenprivileg abgeschafft. Grundsätzlich bedarf es nun einer Einwilligung des Betroffenen in die Datenweitergabe; zahlreiche Ausnahmen weichen die Regelung aber auf.

3. Arbeitnehmerdatenschutz: Massenscreenings sind nur bei begründetem Verdacht zulässig; ansonsten heißt es nur allgemein, dass Arbeitgeber personenbezogene Daten der Arbeitnehmer nur "für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses" verarbeiten darf.

4. Informationspflicht bei Datenschutzpannen

5. höhere Bußgelder bei Datenschutzverstößen

6. Mehr Kompetenzen für die Aufsichtsbehörden, aber keine personelle

Aufstockung.

7. Kennzeichnungspflicht, die die Herkunft von Daten offenlegt, jedoch keine genaue Regelung, wie die Kennzeichnung auszusehen hat.

8. Kopplungsverbot: Leistungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene in die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken einwilligt.

9. detailiertere Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung

10. Stärkung der Verpflichtung zur Anonymisierung

 

Geltung 2009 oder 2012?

Für Daten, die vor dem 1. Juli 2009 erhoben oder gespeichert wurden, gelten die

neuen Regelungen zur Verwendung von Daten für Werbezwecke erst ab dem 1.

September 2012. Für alle anderen tritt das neue BDSG schon zum 1. September 2009 in Kraft.

 

zurück