Neben einer Änderung der Zulässigkeit der personalisierten Werbung werden auch der Beschäftigtendatenschutz und die Auftragsdatenverarbeitung rechtlich neu gestaltet.
Hinzu
kommen Informationspflichten für die Unternehmen bei Datenschutzpannen,
erweiterte Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und eine Stärkung der
Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch Kündigungsschutz
und der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung.
Diese
Regelungen treten am 1. September 2009 in Kraft. Lediglich für die
personalisierte Werbung gibt es eine
Übergangsfrist.
Bereits am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat die sogenannte BDSG-Novelle I
verabschiedet, in der u.a. die Zulässigkeit der automatisierten
Einzelentscheidungen, des Scoring und der Datenübermittlung an Auskunfteien neu
geregelt werden sowie die Rechte des Betroffenen erweitert. Die BDSG-Novelle I
tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Ebenfalls verabschiedet ist das Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie (BDSG-Novelle III), die weitere
Transparenzregelungen schafft.
Hinzu
kommen Informationspflichten für die Unternehmen bei Datenschutzpannen,
erweiterte Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und eine Stärkung der
Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch Kündigungsschutz
und der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung.
Diese
Regelungen treten am 1. September 2009 in Kraft. Lediglich für die
personalisierte Werbung gibt es eine
Übergangsfrist.
Bereits am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat die sogenannte BDSG-Novelle I
verabschiedet, in der u.a. die Zulässigkeit der automatisierten
Einzelentscheidungen, des Scoring und der Datenübermittlung an Auskunfteien neu
geregelt werden sowie die Rechte des Betroffenen erweitert. Die BDSG-Novelle I
tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Ebenfalls verabschiedet ist das Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie (BDSG-Novelle III), die weitere
Transparenzregelungen schafft.