Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.3.2007, 9 AZR 612/05
Leitsätze
1.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f
Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich
damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des
Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung
ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des
Arbeitgebers umfasst.
2.
Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen
Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4
BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und
Bestellung nach dem BDSG sind miteinander
verknüpft.
3.
Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist
zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich
weg.
Quelle: BAG