Schnellkurs Datenschutz

In vielen Unternehmen kommt der Datenschutz zu kurz, weil im IT-Alltag andere Themen wichtiger erscheinen. Die Folge: Unternehmen gehen – meist unwissentlich – Risiken ein, bis hin zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Dieser Schnellkurs zeigt, wie auch kleinere Firmen Informationen über Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter ohne großen Aufwand schützen.

Wenn Unternehmen personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sie vielfältige rechtliche Vorgaben beachten – beispielsweise aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Telemediengesetz. Bei Verstößen drohen Geldbußen, Schadenersatzforderungen und unter Umständen auch ein strafrechtliches Verfahren.

Weitsichtige Firmenchefs räumen dem Datenschutz in ihrem Unternehmen aber auch ohne diesen Druck einen hohen Stellenwert ein. Sie wissen, dass Diskretion und Vertraulichkeit bei ihren Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern einen guten Eindruck machen. In einer so genannten Datenschutz-Policy beschreiben sie detailliert alle Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit personenbezogenen Daten.

Diese zwölf Punkte sind beim Datenschutz wichtig:

1. Wer Datenschutzregeln beachten muss. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für alle Unternehmen, Vereine und Verbände und Angehörige der selbstständigen Berufe, und nicht nur – wie häufig angenommen - für Behörden.

2. Welche Daten zu schützen sind. Grundsätzlich müssen Firmen jede Information besonders schützen, die Rückschlüsse auf eine Person erlaubt. Dazu zählen neben Adressinformationen auch automatisch erfasste Arbeitszeiten und Leistungsdaten. Bei der elektronischen Verarbeitung solcher Daten hängt der Schutzbedarf von der Sensibilität der Information ab. Besonders sensible Daten sind beispielsweise alle Gesundheitsinformationen zur Person.

3. Was unter den Datenschutz fällt. Alle personenbezogenen Daten, die automatisiert erfasst oder ausgewertet werden können, fallen unter das Datenschutzgesetz – auch dann, wenn sie nicht ausgewertet werden. Tipp: Bei der Verarbeitung besonders geschützter Daten vorab bei der Aufsichtsbehörde (in Nordrhein-Westfalen ist das die Landesbeauftragte für Datenschutz) die Zulässigkeit des Verfahrens abklären.

4. Wann geschützte Daten verarbeitet werden dürfen. Wenn Firmen personenbezogene Daten verarbeiten, sollten sie dafür die Zustimmung der Betroffenen haben. Tipp: Informieren Sie Kunden und Geschäftspartner, was mit Ihren Daten geschieht und lassen Sie sie explizit dieser Verwendung zustimmen. Auch wenn Sie nur ein Kontaktformular auf Ihrer Website anbieten, sollten Sie den Kunden darüber aufklären, was mit seinen Daten geschieht.

5. Wann das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss. Falls mindestens zehn Mitarbeiter – auch nur vorübergehend – mit der Erfassung und Auswertung personenbezogener Daten eingesetzt sind, muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen. Info:
Bei Tochterunternehmen oder mehreren Niederlassungen kann auch eine einzige Person die Funktion für alle Unternehmen wahrnehmen.

6. Wie Firmen an einen Datenschutzbeauftragten kommen. Die Aufgabe kann jeder fachkundige Mitarbeiter übernehmen. IHK und Mittelstandszentren bieten Schulungen für zukünftige Datenschutzbeauftragte an. Tipp:
Der Datenschutzbeauftragte muss nicht dem Unternehmen angehören. Externe Dienstleister übernehmen die Aufgabe gegen Honorar.

7. Was beim Datenschutzbeauftragten zu beachten ist. Der Datenschutzbeauftragte muss schriftlich bestellt werden. Tipp:
Arbeitsvertragliche Regelungen des Tätigkeitsfeldes führen zur Rechtssicherheit bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
8. Wann die Datenschutzbehörde informiert werden muss.
Wenn Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie Wirtschafts- und sonstige Auskunfteien Verfahren zur automatisierten Verarbeitung einsetzen, müssen sie dies der zuständigen Datenschutzbehörde melden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß das jeweilige Unternehmen ist. Für alle anderen gilt: Betriebe, in denen weniger als zehn Mitarbeiter mit der Verarbeitung und Auswertung personenbezogener Daten beschäftigt sind, müssen keine Meldung erstatten. Alle größeren Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen – somit entfällt auch hier die Meldepflicht.

9. Welche Verantwortung die Geschäftsführung trägt. Die Leitung des Unternehmens ist auch nach der Berufung eines Datenschutzbeauftragten für den Datenschutz verantwortlich. Tipp:
Führen Sie wenigstens einmal im Jahr ein Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens über die durchgeführten Maßnahmen zum Datenschutz.

10. Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nötig sind. Um zu verhindern, dass Daten verändert werden oder verloren gehen, müssen auch technische Maßnahmen durchgeführt werden. Tipp:
Empfehlenswert sind beispielsweise Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Auftragskontrolle oder Protokollierung.

11. Wie der Betriebsrat einzubinden ist. Der Betriebsrat ist ebenfalls verpflichtet, die Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen. Info:
Bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern führt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

12. Wie Firmen ihre Mitarbeiter informieren müssen. Alle Mitarbeiter sind qualifiziert über die Einhaltung des Datenschutzes zu unterrichten und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Tipp: Die Datenschutzschulungen können in allgemeine Schulungsveranstaltungen integriert werden. Zu empfehlen ist auch eine Einweisung neuer Mitarbeiter.

Quelle: http://www.secure-it.nrw.de

 

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