Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig begrüßt die Entscheidung der EU-Kommission, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben, um eine flächendeckend staatlich unabhängige Datenschutzkontrolle in Deutschland zu erreichen.
Schurig meint:
„Es geht auch darum, dass wir in Deutschland ein einheitlich hohes
Datenschutzniveau bekommen. Dies kann nur dadurch bewirkt werden, dass in allen
Ländern die Landesdatenschutzbeauftragten für die Aufsicht des öffentlichen und
privaten Bereichs zuständig sind, und das in unabhängiger Weise, denn nur
unabhängige Stellen werden die Interessen der Grundrechtsträger so wahrnehmen,
wie es erforderlich ist.“
Gesetze müssten
angepasst werden
Einige
Bundesländer müssten im Fall einer Verurteilung ihre Datenschutzgesetze deutlich
anpassen, so der Datenschützer. „Die EU-Kommission sieht zu Recht eine
staatliche Aufsicht über die Stellen, die für den Datenschutz privater
Einrichtungen – z.B. Unternehmen und andere private Vereinigungen – zuständig
sind, als nicht statthaft an. Bund und Bundesländer haben die vom EU-Recht
geforderte vollständige Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden für den
Bereich der Privatwirtschaft zu gewährleisten."
Nach der
EG-Datenschutzrichtlinie haben Datenschützer ihre Aufgaben „in völliger
Unabhängigkeit“ wahrzunehmen. Schurig hält es derzeit in Sachsen nicht für
möglich, dass Regierungsstellen versuchen könnten, sein Tätigwerden als
Kontrollorgan zu beeinflussen. „In Sachsen ist eine Unabhängigkeit des
Datenschutzes praktisch gewährleistet“, sagte Schurig. Das Sächsische
Datenschutzgesetz sei zudem zu Beginn dieses Jahres novelliert worden und habe
entscheidende Verbesserungen der Datenschutzaufsicht mit sich gebracht. Eine
europagerichtliche Entscheidung würde jedoch endlich Rechtssicherheit schaffen
und wäre im Interesse des Datenschutzes. Im Freistaat ist der
Landesdatenschutzbeauftragte auch für den Privatbereich, also z.B. für
Unternehmen, die Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Regierung
ist lediglich im Privatbereich über den Datenschutzbeauftragten
aufsichtsberechtigt. Dies sei aber relativiert, erklärte der Datenschützer. Die
Staatsregierung könne bei der Datenschutzkontrolle im Privatbereich lediglich
die Rechtsaufsicht ausüben.
In vielen
anderen Bundesländern ist die Datenschutzaufsicht immer noch Angelegenheit in
Hierarchien eingebundener Verwaltungsbehörden. Schurig schließt mit den Worten:
„Ich hätte im Übrigen auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Aufsicht der
Staatsregierung vollständig wegfällt. Streitfälle sind selten. Aber für den Fall
ist Rechtsschutz gegen meine Entscheidungen durch die – im Übrigen unabhängigen
– Verwaltungsgerichte gewährleistet“
Quelle:
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte