Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) begründen fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen keinen abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Az. 6 U 12/07).
Das Urteil bezieht sich zwar auf Geschäftsbriefe, ist aber in
gleicher Art und Weise auch auf E-Mails anwendbar. Seit Anfang 2007 muss auch
elektronische Geschäftspost mit Angaben aus dem Handelsregister versehen werden.
Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen Ende 2006
Geschäftsbriefe versandt, auf denen Firma, Anschrift und Telefonnummer angegeben
war, nicht jedoch die Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.
Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen ab. Der Beklagte gab daraufhin zwar
eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten
in Höhe von rund 860 Euro. Daraufhin erhob der Abmahner Klage vor dem
Landgericht Potsdam und gewann dort in erster Instanz.
Das OLG Brandenburg hob im Rahmen der Berufung jedoch das Urteil auf
und entschied zugunsten des Abgemahnten. Danach sorgt das Weglassen der Angaben
in dem Geschäftsbrief nicht dafür, "den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber
oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen". Zwar habe der
Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung
verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem
seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusse den Wettbewerb aber
nicht.
Im Regelfall werde sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss
keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer
Handelsfirma ist. In der Baubranche, in der die streitenden Parteien tätig sind,
würde sich derartige fehlende Angaben allenfalls nachteilig für den Verfasser
der Schreiben auswirken, da der Bauherr wegen der relativ großen
wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen
möchte, mit wem er es zu tun hat.
Nicht nachvollziehen konnte das OLG die Argumentation des Landgerichts, der Abgemahnte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschaffe, sei wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb. Ohnehin könne der Beklagte als Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, ohne dass hierfür die Angaben über die Person notwendig wären.
Quelle Heise 0nline vom 31.07.2007