Einwilligung in die
Verarbeitung personenbezogener Daten?
Möchte eine öffentliche oder eine private
Stelle personenbezogene Daten verarbeiten, obwohl es kein Gesetz gibt, das dies
erlaubt, ist die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn eine Einwilligung der
betroffenen Person eingeholt wird. Unter einer Einwilligung versteht man in
diesem Zusammenhang, dass die Stelle, die Daten verarbeiten möchte, zunächst Ihr
Einverständnis einholen muss. Erst wenn die betroffene Person erklärt hat, dass
sie mit der Datenverarbeitung einverstanden ist, darf mit der Datenverarbeitung
begonnen werden. Eine Einwilligungserklärung ist nur wirksam wenn,
- die
Einwilligung freiwillig erteilt wurde. Das bedeutet, die betroffene
Person muss sich bei der Erklärung ihres Einverständnisses darüber bewusst
sein, dass sie ihre Daten nicht mitteilen muss. Nicht der Fall ist dies
beispielsweise, wenn die Person getäuscht oder gezwungen wurde, eine
Einwilligung unter sozialem Druck abgegeben wurde oder die Verweigerung des
Einwilligung mit Nachteilen verbunden ist. Sie muss auch eindeutig ist. Es
dürfen kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Einwilligung vorliegt und
welchen Inhalt diese Einwilligung hat.
- die
einwilligende Person in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung
informiert wurde. Die Stelle muss die betroffene Person insbesondere
über den Verwendungszweck, für den die Daten verarbeitet werden sollen,
informieren. Welche Aufklärungspflichten im Einzelfall bestehen, ergibt sich
aus dem jeweiligen Verwendungszweck. Beabsichtigt die Stelle etwa, die Daten
an Dritte zu übermitteln, muss sie darüber aufklären, an wen die Übermittlung
erfolgen soll. Darüber hinaus muss die Stelle darauf hinweisen, welche
rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn die Einwilligung verweigert
wird.
- Außerdem
muss ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Einwilligung mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden kann.
- die
Einwilligung regelmäßig schriftlich erklärt wurde. Die Schriftform ist
gewahrt, wenn die Erklärung schriftlich festgehalten und eigenhändig
unterschrieben wurde. Nur ausnahmsweise kann unter besonderen Umständen, wie
etwa Notfällen, von der Schriftform abgesehen werden. Die Einwilligung muss in
derartigen Fällen in einer anderen geeigneten Form, zum Beispiel mündlich,
erklärt werden. Die Einwilligung darf auch nicht „im Kleingedruckten“
versteckt sein. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich eingeholt, muss auf die Einwilligung gesondert schriftlich
hingewiesen werden.
- Es muss
sichergestellt sein, dass die Einwilligung nur durch eine eindeutige und
bewusste Handlung erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist beispielsweise
erfüllt, wenn der Übermittlungsbefehl einer Bestätigung bedarf und nicht
bereits durch eine das versehentliche Drücken einer Taste ausgelöst werden
kann.
- Nachträglich vorgenommene Veränderungen der Einwilligungserklärung
sowie die Urheberin oder der Urheber der Einwilligung müssen erkennbar sein.
Dies soll durch den Einsatz von Technik, wie etwa von Signierverfahren,
sichergestellt werden.
- Die
verarbeitende Stelle hat die Einwilligung zu protokollieren, damit sie den
betroffenen Personen jederzeit Auskunft über den Inhalt der erteilten
Einwilligungen geben kann.
zurück