Entwicklung des BDSG als „Grundgesetz“ des Datenschutzes

Unsere Verfassung gewährleistet das Recht den Bürgerinnen und Bürger, grundsätzlich selbst über die Verwendung ihrer persönlichen Daten (in Gesetzen wird häufig von personenbezogenen Daten gesprochen) zu bestimmen. Der Sicherung dieses ´Rechts auf informationelle Selbstbestimmung´ kommt im Hinblick auf die moderne Datenverarbeitung mit ihren umfassenden Möglichkeiten der Speicherung und Nutzung persönlicher Daten eine besondere Bedeutung zu. Damit Ihre personen-bezogenen Daten nicht missbräuchlich verwendet werden, sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die den Umgang mit Ihren Daten unter Beachtung Ihres Persönlichkeitsrechts gewährleisten. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält neben Regelungen zur Datenverarbeitung öffentlicher Stellen des Bundes die allgemeinen Datenschutzbestimmungen für den so genannten nicht-öffentlichen Bereich, d.h. für das Wirtschafts- und Geschäftsleben.

 

Die erste Fassung des BDSG:

Bereits Anfang der 60er Jahre wuchs die Er­kenntnis, dass dem fortschreitenden Einsatz der Informationstechnologien Rahmenbedin­gungen gesetzt werden müssen, um der „Be­einträchtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen bei der Verarbeitung ihrer Daten“ entge­genzuwirken (so § 1 Abs. 1 BDSG 1977). So wurde dann im Jahre 1971, nachdem be­reits zuvor das Land Hessen im Jahre 1970 ein Landesdatenschutzgesetz, und zwar das erste allgemeine Datenschutz­gesetz der Welt über­haupt verabschie­det hatte, ein erster Refe­rentenentwurf für ein Bundesdatenschutzge­setz vorgelegt. Mehrjährige Beratungen folg­ten, bis schließlich die Erstfassung des BDSG am 1. Februar 1977 im Bundesgesetzblatt (BGBI. 1, S. 201) verkündet wurde.

 

Die zweite Fassung des BDSG:

In den folgenden Jahren, in denen das Bun­desdatenschutzgesetz Gestalt in der Praxis annahm, vollzogen sich wesentli­che Verände­rungen durch die technische Entwicklung in der Datenverarbeitung. Die Großre­chenzentren waren nicht mehr vor­rangig Ge­genstand datenschutzrechtlicher Überlegun­gen. Der Computer hatte am individuellen Ar­beitsplatz und auch im häuslich-privaten Be­reich seinen Platz gefunden. Gleichzeitig voll­zog sich auch ein andauernder Wandel der Verarbei­tungstechniken. Die Möglichkeiten des Direktzugriffs, der Verwendung freier Ab­frage­sprachen, die fortschreitende, inzwi­schen weltweite Vernetzung verschiede­ner Informati­onssysteme sowie die zu­nehmende Dezentra­lisierung der Verar­beitungen sind Beispiele hierfür. Auch das rechtliche Umfeld wurde wesentlich ver­ändert. Damit ist vorrangig das in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 5. 419) gefundene „Recht auf in­formationelle Selbstbestimmung“ ge­meint, aber auch die Vielzahl der Verände­rungen im positiven Recht durch neue „bereichsspezifi­sche“ Vorschriften, die das Datenschutzrecht präzisierende und fort­schreibende Rechtspre­chung und auch ein gewandeltes Rechtsemp­finden der Bürger. Den Rang des Anspruchs des Einzelnen auf Datenschutz wird schließlich dadurch deutlich, dass die Mehrzahl der Bundesländer, das Grundrecht auf Daten­schutz in die Landesverfassungen aufge­nommen haben.

 

b.) Die Novellierung des BDSG:

Im Hinblick auf die technischen und rechtlichen Veränderungen des Datenschutzumfeldes wurden sodann verschiedentlich Anläufe zu einer Novellierung des BDSG gemacht, bis dann im Jahre 1990 das BDSG In seiner zweiten Fassung verabschiedet wurde. Schwerpunkt der Änderungen lag, insbesondere weil es galt, dem vom BVerfG dem Bürger vornehmlich ge­genüber staatlichen lnformationsansprüchen eingeräumten Recht auf informationelle Selbst­bestimmung Geltung zu verschaffen, bei den Bestimmungen für den öffentlichen Bereich. Andererseits verloren die insoweit subsidiären Regelungen des BDSG durch die fortschrei­tende bereichsspezifische Gesetzgebung zunehmend an Bedeutung. Besonderer Erwäh­nung bedürfen die für den Multimedia-Bereich ergangenen datenschutzrechtlichen Bestim­mungen im Telekommunikationsgesetz - TKG - (vom 25.06.1996) nebst der Telekommuni­kations-Datenschutzverordnung - TDSV - (vom 18.12.2000) und dem Teledienstedaten­schutzgesetz - TDDSG  (vom 22.07.1997).

 

 

 c.) Einheitliche Datenschutzstandards in der EU:

Maßgebend für die weitere Fortschreibung des Datenschutzrechts war dann auch die Er­kenntnis, dass Datenschutz an den Grenzen nicht Halt macht, sondern allein schon durch die wirtschaftlichen Verflechtungen und die Erfordernisse des „transborder-data..flows« als grenzüberschreitende Problemstellung internationaler und insbesondere im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt jedenfalls europaeinheitlicher Regelungen bedarf. So wurde 1995 die EG-Richtlinie „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge­ner Daten und zum freien Datenverkehr“ verabschiedet.

Die EU-Staaten wurden verpflichtet, ihr Datenschutzrecht den Vorgaben der Richtli­nie anzu­passen.

d.) Aktuelle Fassung des BDSG:

Mit In-Kraft-Treten der dritten Fassung des BDSG am 23.Mai 2001 erfolgte nicht nur eine Anpassung an das EU-Recht, sondern eine grundlegende Modernisierung des Datenschutz­rechts. Der ehemals „zahnlose Tiger“ hat vom Gesetzgeber jetzt Zähne erhalten, in Form von Bußgeldern, die verhängt werden können, wenn gegen die Bestimmungen des BDSG verstoßen wird. Die Aufsichtsbehörden können nun Zwangsgelder verhängen, Bußgeldver­fahren einleiten und Strafantrag stellen.

 

Das BDSG erweitert vor allem die Befugnisse der Aufsichtsbehörden und stärkt ihre Unab­hängigkeit. Hierzu zählt, dass nunmehr generell von Amts wegen beaufsichtigt wird und Da­ten verarbeitende Stellen - zu denen auch die Kanzleien zählen - jederzeit kontrolliert werden können. Es bedarf also keines konkreten Anlasses mehr, um zu überprüfen, ob eine Kanzlei oder ein Unternehmen mit Daten entsprechend den Vorschriften des BDSG umgeht.

Das jetzige BDSG stärkt aber auch die Position des Betroffenen, den  die Aufsichtsbehörde ist jetzt verpflichtet, jeder Anzeige unverzüglich nachzugehen und die verantwortlichen Stel­len hinsichtlich des BDSG im vollen Umfang zu überprüfen.

 

e.) Zukunft des BDSG:

Im Rahmen der EU-Erweiterung wird es auch zukünftig weitere europaeinheitliche Regelungen im Bereich Datenschutz geben, die umgesetzt werden müssen. Auch wird die technische Entwicklung, weitere Änderungen des BDSG, in absehbarer Zukunft, nach sich ziehen.

 

zurück