Unsere Verfassung gewährleistet das Recht den Bürgerinnen und Bürger, grundsätzlich selbst über die Verwendung ihrer persönlichen Daten (in Gesetzen wird häufig von personenbezogenen Daten gesprochen) zu bestimmen. Der Sicherung dieses ´Rechts auf informationelle Selbstbestimmung´ kommt im Hinblick auf die moderne Datenverarbeitung mit ihren umfassenden Möglichkeiten der Speicherung und Nutzung persönlicher Daten eine besondere Bedeutung zu. Damit Ihre personen-bezogenen Daten nicht missbräuchlich verwendet werden, sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die den Umgang mit Ihren Daten unter Beachtung Ihres Persönlichkeitsrechts gewährleisten. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält neben Regelungen zur Datenverarbeitung öffentlicher Stellen des Bundes die allgemeinen Datenschutzbestimmungen für den so genannten nicht-öffentlichen Bereich, d.h. für das Wirtschafts- und Geschäftsleben.
Die erste Fassung des
BDSG:
Bereits Anfang der 60er Jahre wuchs die
Erkenntnis, dass dem fortschreitenden Einsatz der Informationstechnologien
Rahmenbedingungen gesetzt werden müssen, um der „Beeinträchtigung der
schutzwürdigen Belange der Betroffenen bei der Verarbeitung ihrer Daten“
entgegenzuwirken (so § 1 Abs. 1 BDSG 1977). So wurde dann im Jahre 1971,
nachdem bereits zuvor das Land Hessen im Jahre 1970 ein
Landesdatenschutzgesetz, und zwar das erste allgemeine Datenschutzgesetz
der Welt überhaupt verabschiedet hatte, ein erster
Referentenentwurf für ein Bundesdatenschutzgesetz vorgelegt.
Mehrjährige Beratungen folgten, bis schließlich die Erstfassung des BDSG am
1. Februar 1977 im Bundesgesetzblatt (BGBI. 1, S. 201) verkündet
wurde.
Die zweite Fassung des
BDSG:
In den folgenden Jahren, in denen das
Bundesdatenschutzgesetz Gestalt in der Praxis annahm, vollzogen sich
wesentliche Veränderungen durch die technische Entwicklung in der
Datenverarbeitung. Die Großrechenzentren waren nicht mehr vorrangig
Gegenstand datenschutzrechtlicher Überlegungen. Der Computer hatte am
individuellen Arbeitsplatz und auch im häuslich-privaten Bereich
seinen Platz gefunden. Gleichzeitig vollzog sich auch ein andauernder
Wandel der Verarbeitungstechniken. Die Möglichkeiten des Direktzugriffs,
der Verwendung freier Abfragesprachen, die fortschreitende,
inzwischen weltweite Vernetzung verschiedener Informationssysteme
sowie die zunehmende Dezentralisierung der Verarbeitungen sind
Beispiele hierfür. Auch das rechtliche Umfeld wurde wesentlich verändert.
Damit ist vorrangig das in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 5. 419) gefundene „Recht auf
informationelle Selbstbestimmung“ gemeint, aber auch die
Vielzahl der Veränderungen im positiven Recht durch neue
„bereichsspezifische“ Vorschriften, die das Datenschutzrecht präzisierende
und fortschreibende Rechtsprechung und auch ein gewandeltes
Rechtsempfinden der Bürger. Den Rang des Anspruchs des Einzelnen auf
Datenschutz wird schließlich dadurch deutlich, dass die Mehrzahl der
Bundesländer, das Grundrecht auf Datenschutz in die Landesverfassungen
aufgenommen haben.
b.) Die
Novellierung des BDSG:
Im Hinblick auf die technischen und rechtlichen Veränderungen des Datenschutzumfeldes wurden sodann verschiedentlich Anläufe zu einer Novellierung des BDSG gemacht, bis dann im Jahre 1990 das BDSG In seiner zweiten Fassung verabschiedet wurde. Schwerpunkt der Änderungen lag, insbesondere weil es galt, dem vom BVerfG dem Bürger vornehmlich gegenüber staatlichen lnformationsansprüchen eingeräumten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Geltung zu verschaffen, bei den Bestimmungen für den öffentlichen Bereich. Andererseits verloren die insoweit subsidiären Regelungen des BDSG durch die fortschreitende bereichsspezifische Gesetzgebung zunehmend an Bedeutung. Besonderer Erwähnung bedürfen die für den Multimedia-Bereich ergangenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz - TKG - (vom 25.06.1996) nebst der Telekommunikations-Datenschutzverordnung - TDSV - (vom 18.12.2000) und dem Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG (vom 22.07.1997).
c.) Einheitliche Datenschutzstandards in
der EU:
Maßgebend für die weitere Fortschreibung des Datenschutzrechts war
dann auch die Erkenntnis, dass Datenschutz an den Grenzen nicht Halt macht,
sondern allein schon durch die wirtschaftlichen Verflechtungen und die
Erfordernisse des „transborder-data..flows« als grenzüberschreitende
Problemstellung internationaler und insbesondere im Hinblick auf den
europäischen Binnenmarkt jedenfalls europaeinheitlicher Regelungen bedarf. So
wurde 1995 die EG-Richtlinie „zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“
verabschiedet.
Die EU-Staaten wurden
verpflichtet, ihr Datenschutzrecht den Vorgaben der Richtlinie anzupassen.
d.) Aktuelle
Fassung des BDSG:
Mit
In-Kraft-Treten der dritten Fassung des BDSG am 23.Mai 2001 erfolgte nicht nur
eine Anpassung an das EU-Recht, sondern eine grundlegende Modernisierung des
Datenschutzrechts. Der ehemals „zahnlose Tiger“ hat vom Gesetzgeber jetzt
Zähne erhalten, in Form von Bußgeldern, die verhängt werden können, wenn gegen
die Bestimmungen des BDSG verstoßen wird. Die Aufsichtsbehörden können nun
Zwangsgelder verhängen, Bußgeldverfahren einleiten und Strafantrag
stellen.
Das BDSG
erweitert vor allem die Befugnisse der Aufsichtsbehörden und stärkt ihre
Unabhängigkeit. Hierzu zählt, dass nunmehr generell von Amts wegen
beaufsichtigt wird und Daten verarbeitende Stellen - zu denen auch die
Kanzleien zählen - jederzeit kontrolliert werden können. Es bedarf also keines
konkreten Anlasses mehr, um zu überprüfen, ob eine Kanzlei oder ein Unternehmen
mit Daten entsprechend den Vorschriften des BDSG
umgeht.
Das jetzige
BDSG stärkt aber auch die Position des Betroffenen, den die Aufsichtsbehörde ist jetzt
verpflichtet, jeder Anzeige unverzüglich nachzugehen und die verantwortlichen
Stellen hinsichtlich des BDSG im vollen Umfang zu
überprüfen.
e.) Zukunft des
BDSG:
Im Rahmen der
EU-Erweiterung wird es auch zukünftig weitere europaeinheitliche Regelungen im
Bereich Datenschutz geben, die umgesetzt werden müssen. Auch wird die technische
Entwicklung, weitere Änderungen des BDSG, in absehbarer Zukunft, nach sich
ziehen.