Das BDSG als Auffanggesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle nicht-öffentlichen Stellen (Personen, Betriebe und privatrechtliche Zusammenschlüsse), sofern diese personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den Nichtöffentlichen Stellen gehören auch die Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist als Auffanggesetz konzipiert. Das heißt, dass Vorschriften des Bundes, soweit sie Gebote oder Verbote über die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und den Schutz personenbezogener Daten enthalten, vor dem BDSG Vorrang genießen.

 

Nur wenn eine Vorschrift keine Regelung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten enthält oder soweit sie diesbezüglich Lücken lassen, tritt die Auffangwirkung des BDSG ein. Dann sind diese Regelungen zu beachten.

 

Vorrangige Rechtvorschriften für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können sich u.a. ergeben aus:


Fazit: Weitere Vorschriften hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind, werden durch das BDSG „aufgefangen“, mit der Folge, dass die Anforderungen des BDSG erfüllt werden müssen.

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