Das Bundesdatenschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle nicht-öffentlichen Stellen (Personen, Betriebe und privatrechtliche Zusammenschlüsse), sofern diese personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den Nichtöffentlichen Stellen gehören auch die Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.
Das
Bundesdatenschutzgesetz ist als Auffanggesetz konzipiert. Das heißt, dass
Vorschriften des Bundes, soweit sie Gebote oder Verbote über die Erhebung,
Verarbeitung, Nutzung und den Schutz personenbezogener Daten enthalten, vor dem
BDSG Vorrang genießen.
Nur wenn eine
Vorschrift keine Regelung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
enthält oder soweit sie diesbezüglich Lücken lassen, tritt die Auffangwirkung
des BDSG ein. Dann sind diese Regelungen zu beachten.
Vorrangige
Rechtvorschriften für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können
sich u.a. ergeben aus:
Fazit: Weitere
Vorschriften hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind, werden
durch das BDSG
„aufgefangen“, mit der Folge, dass die Anforderungen des BDSG erfüllt
werden müssen.