Aufbau und Gliederung des BDSG

Die einzelenen Bereiche des BDSG

 

Erster Abschnitt (§§ 1 - 11): Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

Der erste Abschnitt enthält neben den allgemei­nen Vorschriften wie die Aufgabenbestimmung des Datenschutzes, Definitionen, den Katalog der Rechte des Betroffenen, insbesondere für öffent­liche wie private Stellen gültige (Verfah­rens-) Vorschriften. Hierzu zählen z. B. Erhe­bungs­grundsätze, Regelungen für besondere Verfah­ren und Datenschutzbeauftragte. Dabei stellt § 8 BDSG eine Regelung dar, die aus­schließlich durch öffentliche Stellen zu beachten ist. Aus diesen allgemeinen Regelungen ergeben sich für den Steuerberater die Abgrenzungen zu stan­desrechtlichen Auflagen.

Zweiter Abschnitt (§§ 12 - 26): Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

 Der zweite Abschnitt fasst die Vorschriften zu­sammen, die für die Informationsverarbeitung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich der Bundesverwaltung zur Anwen­dung kommen. Diese sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den steuerbe­ratenden Berufsstand nicht relevant.

Dritter Abschnitt (§§ 27 - 38): Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Der dritte Abschnitt behandelt die Informations­verarbeitung von privaten Unternehmen (nicht-öffentliche Stellen) und öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen für eigene Zwecke. Erfasst werden hiervon z. B. Mandanten-, Per­sonal- oder Lieferantendaten. Hier wird der Kanzleiinhaber in der Regel die Zulässigkeitstat­bestände für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten wie denen von Mandanten oder Mitarbeitern suchen müssen. Weiter wird hier die geschäftsmäßige Informationsverarbeitung von Unternehmen für „fremde Zwecke“ geregelt. Angesprochen sind etwa Rechenzentren, Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Handelsauskunf­teien oder Detekteien. Für die Datenverarbeitung in Kanzleien der rechts- und steuerberatenden Berufe sind diese mit der Verarbeitung für „fremde Zwecke“ zusammenhängenden Vor­schriften in der Regel nicht einschlägig.

Vierter Abschnitt (§§ 39 - 42) - Sondervorschriften 

Der vierte Abschnitt regelt in Sondervorschriften Aspekte des Umgangs mit personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen nur diese Vorschrift des vierten Abschnitts ist für den steuerberatenden Beruf relevant -, der Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung und die Verarbeitung und Nutzung durch die Medien.

Fünfter Abschnitt (§§  43 - 44): Bußgeld- und Strafvorschriften

 Der fünfte Abschnitt enthält unter der Überschrift Schlussvorschriften Straf- und Bußgeldvor­schriften.

  

Sechster Abschnitt (§§  45 - 46): Übergangsvorschriften

 

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