Die einzelenen Bereiche des BDSG
Erster
Abschnitt (§§ 1 - 11): Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Der erste
Abschnitt enthält neben den allgemeinen Vorschriften wie die
Aufgabenbestimmung des Datenschutzes, Definitionen, den Katalog der Rechte des
Betroffenen, insbesondere für öffentliche wie private Stellen gültige
(Verfahrens-) Vorschriften. Hierzu zählen z. B.
Erhebungsgrundsätze, Regelungen für besondere Verfahren und
Datenschutzbeauftragte. Dabei stellt § 8 BDSG eine Regelung dar, die
ausschließlich durch öffentliche Stellen zu beachten ist. Aus diesen
allgemeinen Regelungen ergeben sich für den Steuerberater die Abgrenzungen zu
standesrechtlichen Auflagen.
Zweiter Abschnitt (§§ 12 - 26): Datenverarbeitung der öffentlichen
Stellen
Dritter Abschnitt (§§ 27 - 38): Datenverarbeitung nicht-öffentlicher
Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbsunternehmen
Der dritte
Abschnitt behandelt die Informationsverarbeitung von privaten Unternehmen
(nicht-öffentliche Stellen) und öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen
für eigene Zwecke. Erfasst werden hiervon z. B. Mandanten-, Personal- oder
Lieferantendaten. Hier wird der Kanzleiinhaber in der Regel die
Zulässigkeitstatbestände für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten wie denen von Mandanten oder Mitarbeitern suchen müssen.
Weiter wird hier die geschäftsmäßige Informationsverarbeitung von Unternehmen
für „fremde Zwecke“ geregelt. Angesprochen sind etwa Rechenzentren,
Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Handelsauskunfteien
oder Detekteien. Für die Datenverarbeitung in Kanzleien der rechts- und
steuerberatenden Berufe sind diese mit der Verarbeitung für „fremde Zwecke“
zusammenhängenden Vorschriften in der Regel nicht
einschlägig.
Vierter Abschnitt (§§ 39 - 42) - Sondervorschriften
Der vierte
Abschnitt regelt in Sondervorschriften Aspekte des Umgangs mit personenbezogenen
Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen nur diese Vorschrift des vierten
Abschnitts ist für den steuerberatenden Beruf relevant -, der Verarbeitung und
Nutzung für die wissenschaftliche Forschung und die Verarbeitung und Nutzung
durch die Medien.
Fünfter Abschnitt (§§ 43
- 44): Bußgeld- und Strafvorschriften
Sechster Abschnitt (§§
45 - 46): Übergangsvorschriften