Verband zur Förderung und Unterstützung des Datenschutzes in Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Rechtsanwalts-Kanzleien und bei deren Mandanten e.V.

 

Warum dieser Verband gegründet wurde:

Das "alte" Bundesdatenschutzgesetz BDSG aus 1977 galt primär für so genannte "öffentliche Stellen" (d.h. für Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen) mit dem Zweck, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt wird.

Das Persönlichkeitsrecht gehört zu den höchsten bereits vom Grundgesetz geschützten Werten (siehe Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Diese Verfassungsartikel bilden u.a. auch die Grundlage des Datenschutzes. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Die Änderungen des so genannten "neuen" Bundesdatenschutzgesetzes (wurden am 23.5.2001 verabschiedet) zielen insbesondere auf die Privatwirtschaft, auf "nicht-öffentliche Stellen" und damit auch auf die Angehörigen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatendenen Berufe.

Für die Umsetzung der Vorschriften des "neuen" Bundesdatenschutzgesetzes hatte der Gesetzgeber noch für einige Vorschriften eine 3-jährige Übergangsfrist eingeräumt, die nun auch zum 22. Mai 2004 abgelaufen ist.

Wesentliches Anliegen der Novelle des "neuen" Bundesdatenschutzgesetzes ist die Umsetzung EU-weiter, einheitlicher Datenschutzrichtlinien. Es soll so sichergestellt werden, dass Datenverarbeitung und Datenaustausch im EU-Raum über die Mitgliedsstaaten hinaus nicht auf Grund unterschiedlicher Datenschutzregelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten behindert werden. Daher ist jetzt der Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums im Wesentlichen einheitlich.

Eine weitere wesentliche Änderung des "neuen" Datenschutzgesetzes liegt darin, dass jetzt bei Nichterfüllung der gesetzlich festgeschriebenen Vorschriften (z.B. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentationen) von den Aufsichtsbehörden Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 € drohen und der Daten-Missbrauch bis zu 250.000 € oder höher bestraft werden kann.

Die Vorschriften des "neuen" Bundesdatenschutzgesetzes BDSG gelten hierbei für Großkonzerne (z.B. Industrie, Wirtschaft, Krankenkassen und sonst. Versicherungen, Banken, Telefon- bzw. Internet-Provider, private Rechenzentrums-Betreiber, DATEV e.G. usw.) gesetzesmäßig gleichermaßen auch für Kleinst-Betriebe, die personenbezogene Daten erfassen, erheben, speichern, verarbeiten, nutzen usw. (z.B. wenn Mitarbeiterdaten DV-technisch gespeichert bzw. verarbeitet werden oder Fremddaten erfasst werden, wie z.B. bei Call-Centern - aber auch bei Firmen, die sog. Customer-Relationship-CRM-Daten verwalten usw.).

Eine spezielle Gruppe, für die natürlich das BDSG auch gilt, sind die Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwalts-Kanzleien und hier mit der Besonderheit, dass das BDSG als Ergänzung zu den Vertraulichkeits-Richtlinien und Offenbarungs-Verboten der jeweiligen Berufsrecht-Vorschriften gilt.   

Nun kann aber nicht jede StB-, WP- oder RA-Kanzlei Sicherheitsvorkehrungen wie in Fort Knox durchführen (wo in Kentucky/USA ein Großteil der Welt-Gold-Reserve aufbewahrt wird). Deshalb gibt es auch im BDSG mehrfach den Hinweis auf die "Verhältnismäßigkeit".

Eines der wesentlichen Ziele des Verbandes "Kanzlei-Datenschutzbeauftragter e.V." ist es daher, unter Anwendung der bestehenden Gesetze, unter Beachtung der gängigen Rechtsprechung und juristischen Kommentierungen zum Datenschutz, den Kanzleien Hilfen für eine praktikable, angepasste, standardisierte, preiswerte und somit bezahlbare Datenschutzlösung anzubieten.

Im Verband "Kanzlei-Datenschutzbeauftragter e.V."  -   Verband zur Förderung und Unterstützung des Datenschutzes in Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Rechtsanwalts-Kanzleien und bei deren Mandanten e.V.    -   sind speziell Datenschutzbeauftragte organisiert, die sich auf die Besonderheit des Datenschutzes in Kanzleien spezialisiert haben.

Primär sind hier so genannte "externe Datenschutzbeauftragte" organisiert, die für kleinere und mittlere StB-, WP- und RA-Kanzleien konfektionierte Standard-DSB-Dienstleistungen erbringen.

Aber auch für "interne Datenschutzbeauftragte", d.h. für die auf die DSB-Aufgaben verpflichteten Kanzlei-Mitarbeiter ist dieser Verband von Nutzen, da der Verband hier speziell auf die Kanzlei-Bedürfnisse zugeschnittene Schulungen, Weiterbildungs-Veranstaltungen, Informations-Dienste usw. anbietet.

Auch für die auf die IT-Betreuung von StB-, WP- und RA-Kanzleien spezialisierten IT-Systemhäuser (u.a. für die DATEV-Systempartner) ist die Verbands-Mitgliedschaft interessant, da die technischen IT-Überprüfungsarbeiten und -Einrichtungen am besten über geschulte und ausgebildete Verbandsmitglieder erfolgen kann.

 

Der Verband wurde auf Initiative des Steuerberaterverbandes Düsseldorf am 11.6.2004 gegründet.

 

Die  Jahres-Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung belaufen sich auf

Die satzungsgemäßen Aufnahmegebühren sind gleich hoch wie die Mitgliedsbeiträge.

 

Hier können Sie den Verbands-Mitgliedsantrag downloaden

Hier können Sie die Verbands-Satzung downloaden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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