Es wird immer die Frage gestellt, ob Leistungssportler des NSK`s auch in anderen Eislaufvereinen Mitglied sein können. In allen Sportarten gibt es hier Regeln, die dies untersagen. Es ist lediglich eine Gastmitgliedschaft zulässig.
Hier finden Sie die Regeln der Deutschen Eislauf-Union DEU:
Auszug aus der Satzung der DEU
(siehe auch http://www.eislauf-union.de/download/07-AOB.pdf)
Art. 10 Startberechtigung
1. Ein Läufer darf innerhalb einer
Wettkampfsaison nur für den im Sportpass
ausgewiesenen Verein starten. (Die Wettkampfsaison dauert vom 1. Mai
bis
einschließlich 30. April des
darauffolgenden Kalenderjahres).
2. Läufer, die einem Verein angehören,
welcher kein regelmäßiges Training in
einer
einzelnen Disziplin (Eiskunstlaufen, Eistanzen oder
Synchroneiskunstlaufen) anbietet, können in den nicht zum
Training
angebotenen Disziplinen individuell
für einen anderen Verein starten, wobei die
Zugehörigkeit zu diesem/diesen Verein(en) auf das jeweilige Startrecht
gemäß
Ziff. 1 beschränkt ist. In diesem Fall
ist die jeweilige Startberechtigung im
Sportpass einzutragen mit Beschränkung und Gültigkeit auf die
Disziplin
(Eiskunstlaufen, Eistanzen oder
Synchroneiskunstlaufen).
3. Eine Startberechtigung im Eistanzen und
Synchroneiskunstlaufen für einen
anderen als
für den ursprünglichen Verein ist auch dann möglich, wenn sich
die
jeweils so betroffenen Vereine
entsprechend einigen. Ziff. 1 gilt auch hierfür
gleichermaßen.
4. Eine Gastmitgliedschaft in mehreren Vereinen ist möglich.
5. Geht der Verein eines Läufers in
Insolvenz oder löst sich auf, so kann der
betroffene Läufer vorübergehend für den zuständigen LEV
starten.
Art. 11 Vereinswechsel / Wechsel
der Startberechtigung
1. Ein Läufer, der für einen anderen
Verein starten will, muss dies schriftlich dem
bisherigen Verein bis zum 30. April mitteilen. Die Startberechtigung für
den
neuen Verein gilt ab 1. Mai desselben
Jahres.
2. Bei Kündigung durch den Verein kann der
Läufer sofort in einen neuen Verein
eintreten
und für diesen starten.
3. Wenn beide Vereine einverstanden sind,
kann der Läufer sofort den Verein
wechseln und
sofort für den neuen Verein starten. Ein eventuelles bisheriges
Startrecht gemäß Art. 10 bleibt hiervon unberührt.